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UrhG § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten

UrhG § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten

[ Auszug: (1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung ... ]